Allgemeine Geschäftsbedingungen
der
V-Research GmbH Industrial Research and Development

§ 1 Anwendungsbereich

Für alle Forschungs- und Entwicklungsleistungen von V-Research gelten die nachstehenden Bedingungen, soweit nicht mit Zustimmung der Geschäftsleitung von V-Research Abweichendes schriftlich vereinbart ist. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte, auch wenn sie im Einzelfall nicht ausdrücklich als Vertragsbestandteil bezeichnet sind.

§ 2 Rechte an Forschungs- und Entwicklungsergebnissen

Soweit nichts anderes vereinbart wird, stehen die Rechte an allen Forschungs- und Entwicklungsergebnissen dem Kunden zu.

§ 3 Geheimhaltung

V-Research verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber, alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die V-Research über den Auftraggeber aufgrund der Zusammenarbeit in Erfahrung gebracht hat, insbesondere über Marktdaten, Entwicklungen und andere geschäftliche Daten, gegenüber jedermann geheim zu halten und – außer für die hier geregelte Zusammenarbeit – weder für sich noch für einen Dritten in irgendeiner Form auszuwerten.

§ 4 Schriftlichkeit

ur schriftliche Vereinbarungen binden V-Research. Jede mündliche Vereinbarung bedarf der besonderen schriftlichen Bestätigung oder der Bestätigung per Fax oder E-Mail durch V-Research. Der Kunde verzichtet auf den Einwand jeder mündlichen Nebenabrede.

§ 5 Erfüllung; Höhere Gewalt

(1) Erfüllungsort ist Dornbirn.

(2) Kann V-Research aus unvorhergesehenen Umständen, die von ihm mit zumutbaren Mitteln auch nicht beherrschbar sind (höhere Gewalt, etc), seine Leistung nicht erbringen, so hat VResearch das Recht, seine Leistung zu dem ihm nächstmöglichen Termin nachzuholen, sofern zu diesem Zeitpunkt dem Kunden die Abnahme der Leistung noch zumutbar ist. Andernfalls ist V-Research berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Für sonstigen Leistungsverzug haftet V-Research nur bei eigener grober Fahrlässigkeit.

§ 6 Entgelt

Das Entgelt für die Forschungs- und Entwicklungsleistungen ist zuzüglich einer allfälligen Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug an V-Research zu bezahlen.

§ 7 Sonstiges

(1) Eine Schadenshaftung von V-Research ist bei leichter und schlichter grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(2) Der Kunde ist nicht berechtigt, etwaige Forderungen gegen V-Research mit der V-Research gegen ihn zustehenden Entgeltforderung aufzurechnen.

§ 8 Gerichtsstand; anzuwendendes Recht; Auslegung

(1) Gerichtsstand für Streitigkeiten aus Verträgen mit Kunden, die ihren Sitz in einem Staat haben, der das Übereinkommen von Lugano vom 16. September 1988 unterzeichnet hat oder in dem die Verordnung (EG) Nr 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) anwendbar ist, ist das für Dornbirn sachlich zuständige Gericht.

Für Streitigkeiten aus Verträgen mit Kunden, die ihren Sitz in einem Staat haben, der das Übereinkommen von Lugano vom 16. September 1988 nicht unterzeichnet hat oder in dem die Verordnung (EG) Nr 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) nicht anwendbar ist, wird die Zuständigkeit des Internationalen Schiedsgerichtes der Wirtschaftskammer Österreich in Wien vereinbart.

V-Research ist jedoch in jedem Fall berechtigt, ein anderes für den Kunden zuständiges Gericht anzurufen.

(2) Die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsteilen unterliegen ausschließlich österreichischem Recht. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

(3) Für die Auslegung des Vertrages und dieser Bedingungen ist der deutsche Text maßgebend.

(4) Sollten Bestimmungen des Vertrages ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, so bleibt der Restvertrag unberührt. Diese Bestimmungen gelten als durch gültige und durchsetzbare Bestimmungen ersetzt, die den beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck am ehesten erreichen (Salvatorische Klausel).